Sie machen alles richtig und plötzlich kommt der Brief… Haben sich auch schon ein Papier bekommen mit Worten drin wie „fernmündlich”, „fristgerecht”, „Widerrufsrecht” oder gar „Abmahnung”? Solcher Unsinn passiert auch in der Schweiz. Anwälte und das Internet.
Topin betreibt seit Jahren eine Site über Reiseziele in der Schweiz im Verbund mit Partnern wie Schweiz Tourismus, search.ch oder local.ch. Bekannt sind die Webcams von Topin, aber auch der Rest des Contents ist ansprechend für Schweiz-Fans.
Topin macht ihr Geschäft gut und stellt im Rahmen des Betriebs fest, dass der von ihnen ursprünglich gewählte Hauptbegriff „Ausflugstipps” in den Suchmaschinen rund 10 Mal seltener genutzt wird als der Term „Ausflugziele”. Was macht ein Unternehmer? Er passt sich an und stellt sein Angebot entlang der Kundenbedürfnisse um. Teil davon ist die neue Domäne: www.ausflugsziele.travel als Futter für Suchanfragen.
Bis jetzt ist alle normal und vernünftig. Doch nun trägt ein Mitbewerber Ausflugsziele als Wortmarke beim IGE in Bern ein und klagt auf Löschung der Topin-Domäne. Egal ob ich im Duden (Aus|flugs|ziel, das: Ziel eines →Ausflugs) oder sonst ein Wörterbuch frage. Klar ist, dass es sich um einen umgangssprachlichen Begriff handelt… Aber Logik und Kundenbedürfnis hat möglicherweise nichts mit juristischer Denke zu tun.
Also, wenn Herr Kollege seinem Kollegen unpräjudizierlich mitteilt, dass ein Begriff welcher über 2’000’000 mal auf Google vorkommt nur einer Firma gehören soll, so verstehe ich das Recht nicht recht.
Und weiter geht es hier auf dem Blog von Topin.









